- Bekanntmachungen

Aktuelle Informationen der IHK Wuppertal-Solingen_Remscheid

Wuppertal. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung der nachstehenden von der Bergischen IHK vereidigten Sachverständigen wurde verlängert:

Dr. Ing. Franz Josef Follmann, Wuppertal, Sachgebiet: Arbeitsschutz im Hoch- und Tiefbau, bis 26.04.2030 und Dipl.-Ing. Ulrich Villis, Remscheid, Sachgebiet: Straßenverkehrsunfälle, bis 23.04.2030.

Über die Vermögen folgender Unternehmen wurden Insolvenzverfahren eröffnet:

19.02.2025 Beata Sawulak-Nita, Schwarzbach 10, 42277 Wuppertal, Schankwirtschaft, Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Syldath, Wuppertal

27.02.2025 World Wide Ultimate Shipping UG (haftungsbeschränkt), Eichenhofer Weg 20, 42279 Wuppertal, Insolvenzverwalter Dr. Peter Minuth, Düsseldorf

28.02.2025 Aradon Personal GmbH, Gräfrather Str. 3, 42329 Wuppertal, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

28.02.2025 G & J Transport Logistic GmbH, Wittener Str. 233, 42279 Wuppertal, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann, Wuppertal

01.03.2025 Wuppertaxi GmbH, Innsbrucker Str. 4, 42349 Wuppertal, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal

01.03.2025 Brucks baut GmbH, Bornefelder Str. 30, 42897 Remscheid, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid

01.03.2025 Elterngeldhelden UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 32, 42897 Remscheid, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Jacobi, Köln

01.03.2025 Borkott GmbH, Wuppertaler Str. 90-94, 42653 Solingen, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

07.03.2025 Ch. Tröster Börsenhandel GmbH, Barbaraweg 10, 42653 Solingen, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Solingen

07.03.2025 Alexander Britt, Kortensbusch 27, 42327 Wuppertal, Modelagentur, Digitale Fotografie. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Syldath, Wuppertal

11.03.2025 NOTI Intensivpflege GmbH, Elberfelder Str. 77, 42853 Remscheid. Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwälte Schulz und Partner, Kiel

12.03.2025 Klaus Küpper, Ravensberger Str. 61, 42117 Wuppertal, Hausmeisterservice. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Norbert Schrader, Wuppertal

14.03.2025 Bergische Immobilien Regge & Partner GmbH, Kölner Str. 36, 42897 Remscheid. Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Bochum

17.03.2025 Emsal Alkan, Felder Str. 53, 42651 Solingen, Entwicklung und Programmierung von Internetpräsentationen. Insolvenzberater Rechtsanwalt Stefan Conrads, Solingen

21.03.2025 Tuba Akbaba, Droste-Hülshoff-Str. 20, 42389 Wuppertal, Beratung, Präsentation und Vermittlung von Parfüm und Kosmetika, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer, Wuppertal

21.03.2025 Orgidea Ready24 UG (haftungsbeschränkt), Sonnborner Str. 27, 42327 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer, Wuppertal

24.03.2025 Özlem Irmak, Kipperstr. 22 - 24, 42855 Remscheid, Getränkeeinzelhandel. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid

24.03.2025 Karsten Jeße, Kottendorfer Str. 21, 42697 Solingen, Dienstleistungen im Bewachergewerbe. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Düsseldorf

26.03.2025 Ronja Genz, Alfred-Nobel-Str. 20, 42651 Solingen, Content-Creator/Erstellung von Videos. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robin Schmahl, Solingen

27.03.2025 Buket Syalar, Hans-Böckler-Str. 6, 42899 Remscheid, Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid

28.03.2025 Royaltronic GmbH, Konsumstr. 45, 42285 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Solingen

31.03.2025 Karim Sarwari, Aue 34, 42103 Wuppertal, Straßengütertransporte bis 3,5t zul. Gesamtgewicht einschl. Anhänger (keine Lebensmitteln), Beulentechnik, Smart-Repair, Wagenpflege (ohne Reparatur). Insolvenzberater Rechtsanwalt Kai Bartelt, Wuppertal

01.04.2025 Aerotask GmbH, Schellberger Weg 135, 42659 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robin Schmahl, Solingen

01.04.2025 Karl Finke GmbH & Co. KG, Hatzfelder Str. 174-176, 42281 Wuppertal. Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Solingen

01.04.2025 HELIMA GmbH, Am Deckershäuschen 62, 42111 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal

01.04.2025 Gernot Behm, Birkenweiher 3, 42651 Solingen, Schlüsseldienst, Sicherheitstechnik, Schuh-Schnelldienst, Gravuren, Vereinsbedarf, 3 D Druck, Verkauf und Reparaturannahme von Funkgeräten und Zubehör, Verkauf von Lederartikeln und Gebrauchsaccessoires. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Norbert Schrader, Wuppertal

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im Internet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Internet-Adresse www.neu.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. Februar 2025 erlässt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid als zuständige Stelle nach §§ 50c Absatz 4 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Verfahrensregelung:

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 50b ff. Absatz 1 BBiG.

(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.

(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.

(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.

(1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragsteller oder Antragstellerin nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt, in Abstimmung mit den Mitgliedern des Feststellungstandems, bei der zuständigen Stelle.

Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.

(1) Die zuständige Stelle bestimmt Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe.

(2) Die zuständige Stelle teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums, 2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und 3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z. B. durch eine Selbsteinschätzung.

(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen.

(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.

(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.

(2) Örtlich zuständig ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin 1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder 2. seinen/ihren Wohnsitz hat.

Eine Aufgabenübertragung zwischen zuständigen Stellen nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern der Antragsteller im Ausland wohnhaft ist, ist die zuständige Stelle zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt beruflich tätig war.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die angemeldeten Antragsteller und Antragstellerinnen sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.

(5) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV).

(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils zuständigen Feststeller oder Feststellerin aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzer oder Beisitzerin) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststeller oder Feststellerin.

(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin der zuständigen Stelle oder ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet sind.

(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.

(2) Verfahrensbegleitende nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung sind sie von der Verfahrensteilnahme auszuschließen.

Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.

Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch eines anderen Teilnehmers oder einer anderen Teilnehmerin, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Feststeller bzw. die Feststellerin das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen.

(4) Behindert ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich vom Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor der Entscheidung des Feststellers bzw. der Feststellerin nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.

(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann vor Beginn des Feststellungsverfahrens durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.

(2) Versäumt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Termin des Feststellungsverfahrens, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungsverfahrens oder nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin an dem Feststellungsverfahren nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle.

(1) Das Feststellungsverfahren ist von dem Beisitzer oder der Beisitzerin nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.

(2) Das Ergebnis der Feststellung wird vom zuständigen Feststeller oder der zuständigen Feststellerin unverzüglich festgelegt und in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich zuzuleiten.

Die zuständige Stelle erteilt dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Feststellungstermins das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit.

Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an den Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

Auf Antrag ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Feststellungszeugnisses oder -bescheids nach § 16. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Diese Verfahrensordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in der Bergischen Wirtschaft in Kraft.

Wuppertal, 26. Februar 2025. Henner Pasch (Präsident), Michael Wenige (Hauptgeschäftsführer)

Die Verfahrensordnung wurde am 18. März 2025 gemäß § 50c Absatz 4 BBiG unter dem AZ 215/2025-0002081 vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Die vorstehende Verfahrensordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Wuppertal, 3. April 2025, Henner Pasch (Präsident), Michael Wenige (Hauptgeschäftsführer)

Der Wahlausschuss der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2025 gemäß § 23 Absatz 5 der Wahlordnung das Ergebnis der Wahl zur Vollversammlung festgestellt. Hiernach sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken für die Amtszeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2029 die nachstehend wiedergegebenen Bewerberinnen und Bewerber zu Mitgliedern der Vollversammlung und zu Ersatzmitgliedern gewählt worden.

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Putsch, Ralf

Vetter, Jan

Schmersal, Philip

Bökenbrink, Vera

Dr. Becker, Dorothee

Cöllen, Peter

Dr. Groß, Andreas

Muckenhaupt, Christian

Berger, Ina

Söhngen, Marcus

Sachsenröder, Dirk

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Frauenhoff, Kai

Hilkenbach, Markus

Kämmerling-Essmann, Daniel

Martinez Diaz, Victor

Geppert, Cornelia

Kalkum, Moritz

Dudenhausen, Karl-Josef

Pawelzig, Andreas

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Püttbach, Jörg

Herder-Scholz, Giselheid

Gehring, Hartmut

Kelch, Christine

Zimmermann, Ralf

Sträter, Eike

Wurth, Martin

Kortenbach, Jens

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Bals, Peter

Spengler, Nicolas

Burghaus, Stephan

Rautenbach, Daniel

Schulz, Michael

Rodrigues, Miguel

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Dr. Diederichs, Roman

Berghaus, Christine

Holthaus, Alexander

Dr. Kempkes, Oliver H.

Nafe, Götz

Dr. Jankowski, Marcus

Fechtner, Marcel

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Wiegand, Uwe

Ohnhäuser, Marc

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Kaut-Antos, Christina

Fröhlich, Kerstin

Dr. Trautwein, Andreas

Gadder, Jürgen

Schönian, Moritz

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Özcan-Schulz, Erdinc

Müller, Michael

Fischer, Olaf

Schlagermann, Bernhard

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Krebs, Daniel

Coblenz, Jan

Breidenbach, Tim

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern:

Kazanci, Fatih

Strippel, Frank

Müller, Ulrich

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Rottsieper-Halbach, Heike

Grote, Stefan

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Mennenöh, Gösta

Hahn, Sebastian

Pillmann, Christoph

Häde, Holger

Nesapalan, Thuvagaran

Swierzy, Marek

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Marquardt, Anna

Abeler, Nadja

Hardenburg, Kerstin

Kuhnke, Markus

Bock, Henriette

Blankennagel, Axel

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Biesenbach, Pascal

Haase, Sabine

Gott, Anna

Biedermann, Dirk

Corts, Felix

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Kohns, Ralf

Reuber, Frank

Ammann, Detlef

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern:

Jüntgen, Timo

Schmiedel, Michael

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Beck, Bärbel

Gotzmann, Roman Georg

b.) Gewählt wurde zum Ersatzmitglied:

Beckmann, Annika

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Dr. Eurich, Andreas

Jütz, Axel

Otto, Andreas

Wellershaus, Michael

b.) Gewählt wurde zum Ersatzmitglied:

Bormann, Oliver

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Dr. Leven, Maximilian

Kammels, Reiner

Höttges, Nico

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Schötz, Armin

Günßler, Bernd

Freund, Armin

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Leonhards, Johann Christoph

vom Hagen-Köhn, Vivien

Haus, Marie

Paasch, Hauke

Becker, Katrin

Inhanli, Deborah

Krämer, Peter

Golatta, Thomas

Dr. Althaus, Dirk

Coskun, Yurdagül

Laumann, Matthias

Freiherr von Blomberg, Markus

Clingen, Christian

Kops, Florian

Buth, Andrea

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Blankennagel, Tim

Kayaalp, Süleyman

Metzen, Christian

Heidemann, Lars

Sahin, Yasemin

Beyer, Marco

Schremper, Stefan

Dehler, Tobias

Hahnel-Müller, Thomas

Wojciech, Christopher

Schievelbusch, Karsten

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Pasch, Henner

Erdmann, Tobias

Boll, Michael

Meis, Petra

Ullrich, Felicia

Hehl, Caroline

b.) Gewählt wurden zu Ersatzmitgliedern: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Vehns, Rainer

Mavius, Timo

Voos, Michael

Jordan, Sam

Robbin, Christian

Kramer, Michael

Chrystal, Michael

Tobias, Michael

a.) Gewählt wurden zu ordentlichen Mitgliedern der Vollversammlung: (in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen)

Knedlich, Oliver

Epe, Constanze

Kärst, Markus

Mennenöh, Jens

Dr. Roth, Myriam

b.) Gewählt wurde zum Ersatzmitglied:

Schlichting, Holger

Das vorstehende Wahlergebnis wird hiermit in der IHK-Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“ öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind innerhalb der Einspruchsfrist nicht erhoben worden. Damit ist das vom Wahlausschuss in der IHK-Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“, Heft 3/25, veröffentlichte Wahlergebnis bestandskräftig.

Wuppertal, im April 2025. Der Wahlausschuss der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Horst Gabriel, Vorsitzender des Wahlausschusses

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